Projektbeschreibungen 2012-2013

Gutachterliche Stellungnahme für das Gewerbegebiet Oldendorf-Ost westlich der A 23, Naturschutzfachliche Bewertung in Hinblick auf den gesetzlichen Artenschutz

Fraunhofer Institut für Siliziumtechnologie, Itzehoe.

Einleitung
Die Stadt Itzehoe plante die Änderung des Bebauungsplanes im Gewerbegebiet Oldendorf-Ost. Die geplanten Änderungen beinhalteten eine Verschiebung der Baugrenze am westlichen Rand des B-Plangebietes.
In diesem Zusammenhang wurde die leguan gmbh im Dezember 2012 beauftragt, die von der geplanten Verschiebung der Baugrenze betroffenen Bereiche auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten hin zu prüfen und mögliche artenschutzrechtliche Konflikte hinsichtlich § 44 BNatSchG aufzuzeigen.



Fotos aus dem Untersuchungsgebiet


Das Gebiet wurde im Januar und April 2013 untersucht. Schwerpunktmäßig wurden die von der Verschiebung der Baugrenze betroffenen Gehölzbestände und deren nähere Umgebung betrachtet. Vorhandene Habitatstrukturen wurden fotografisch dokumentiert. Im Fokus der Untersuchungen stand die Prüfung der Habiatateignung für streng geschützte Arten des Anhang IV der FFH-RL und für europäische Vogelarten des Artikel I der VS-RL.

Zusammenfassung, Ergebnisse
Es wurde das Vorkommen des Moorfrosches nachgewiesen. Durch das geplante Vorhaben kommt es zur Überbauung von Laichhabitaten und Sommerlebensräumen. Durch die Errichtung von Amphibiensperreinrichtungen zur Zeit der Winterruhe und das Anlegen eines Laichhabitats konnte das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG vermieden werden.
Das Artenspektrum potenziell vorkommender Brutvogelarten umfasste weitverbreitete, ungefährdete Brutvogelarten von Gehölzbeständen. In Höhlen brütende Arten waren durch den Eingriff nicht betroffen. Um das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, war einerseits das Aussetzen von Rodungen während der Brut- und Aufzuchtzeit zwischen Mitte März und Juli und andererseits die Neuanlage von Gehölzbeständen zu berücksichtigen.
Für potenziell vorkommende Fledermausarten kommt es nicht zum Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG. Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten konnten ausgeschlossen werden. Abschließend konnte festgestellt werden, dass das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG durch die oben beschriebenen Maßnahmen vermieden wurde.

Projektmitarbeit

Dipl.-Biol. Andreas Albig
Dipl.-Biol. Tom Müller
Dipl.-Ing. Gerrit Werhahn


Aktualisierung: 12.02.2014